Sicherheitshinweis 29.07.2010
Kontrollpflicht / Hinweispflicht von Betreuern in Adventure Parks betreffend das Ablegen von Schmuck vor der Nutzung der Anlage
Uns liegt ein Urteil vor, das die Bedeutung der Kontrollpflicht eines Betreuers nochmal deutlich macht. Hierbei wurde der Betreiber als Gesamtschuldner verurteilt und hat somit künftig sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadenfall zu ersetzen.
Als Unfall wird der Sprung von einem Top-Rope gesicherten Pamper-Pole zu einem Trapez beschrieben. Bei diesem Sprung schlug die Klägerin mit den Fingern gegen das Trapez und erlitt eine Mehrfachfraktur des Ringfingers. Ihren Ehering konnte sie danach nicht mehr ablegen, dieser musste im Krankenhaus aufgeschnitten werden.umfassende Sichtkontrolle war fahrlässig, denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein Erwachsener vollumfänglich einem Hinweis folgt.
Die Klage wurde zugelassen, da die Verletzung kausal auf eine Pflichtverletzung des betreuenden Trainers zurückgeführt wurde. Nach Tatbestand hat der Betreuer die Klägerin kurz vor dem Sprung aufgefordert Ihre Uhr und die Kette abzulegen, was die Klägerin auch gemacht hat. Der Betreuer hat aber danach nicht kontrolliert, ob die Klägerin ihren kompletten Schmuck abgelegt hat, bzw. übersah ihren Ehering.
Unabhängig davon, ob der Ehering direkt den Unfall verursachte oder nicht gehört zur Hinweispflicht auch eine Kontrollpflicht. Die unterlassene
Wichtig erscheint uns in der Begründung des Urteils, dass das Gericht die automatisierte Aufforderung des Betreuers Schmuck abzulegen, selbst bei seiner sechsjährigen Erfahrung als Trainer, nicht als eine hinreichende Erfüllung der Sorgfaltspflicht ansieht. Mit anderen Worten konnte der Trainer seine Aufforderung nicht glaubhaft untermauern. Es fehlten objektive Anhaltspunkte.
IAPA Empfehlungen zur Kontroll- und Hinweispflicht
a) Die Mitarbeiter des Adventure Parks sollten darauf geschult werden, den Gästen gezielt die Gefahren von Schmuck zu verdeutlichen und darauf Bestehen jeglichen Schmuck abzulegen. Sie sollen bei der Beobachtung von Gästen mit Schmuck diese wiederholt darauf aufmerksam machen und Ihnen, falls notwendig, die Begehung eines Parcours verwehren. Das sollte im Arbeitshandbuch des Adventure Parks und in den Schulungsunterlagen des Personals dokumentiert sein.
b) Betreiber sollten einen schriftlichen Hinweis über das Ablegen von Schmuck und herabhängenden Teilen der Kleidung wegen Verletzungsgefahr, bzw. die Aufforderung selbstverantwortlich den kompletten Schmuck abzulegen, im Adventure Park anbringen. Dieser Hinweis ersetzt nicht die Sichtkontrollpflicht, soll sie jedoch untermauern.
c) Der Hinweis den kompletten Schmuck aufgrund der Verletzungsgefahr abzulegen sollte in die Klettereinweisung eingearbeitet werden, und als eigenständiger Punkt in der Einweisungscheckliste geführt werden. Zudem ist eine weitere Dokumentation der Erfüllung der Hinweispflicht nötig.
d) Eine umfassende Sichtkontrolle auf Schmuck, offene Haare, passendes Schuhwerk, psychischer und physischer Zustand des Besuchers, Alter, Notwendigkeit der Nutzung eines Schultergurtes aufgrund des Körperbaus und sonstige Auffälligkeiten, die kausal zu einem Zwischenfall führen könnten erfolgt vor oder parallel der Gurtkontrolle, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht zu lassen.
Mark da Costa
1. Vorsitzender der IAPA
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